83
namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können,
erforderlich sind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und
das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen
Betriebes erforderlich sind.
§ 120 b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen
zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der
Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung
der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
Ii. Verhältnisse der Gesellen u n d Gehilfen.
§ 121. Gehilfen und Gesellen sind verpflichtet, den Anordnungen der
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häus-
lichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht ver-
bunden.
§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und
ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine jedem
Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich
snn. Vereinbarungen, welche dieser Bestimrnung Zuwiderlaufen, sind nichtig.
§ 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen entlassen werden:
1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vom
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen
oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden
Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben;
2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;
3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharr-
lich verweigern;
4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;
5) wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidignngen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeit-
gebers oder seiner Vertreter zu schulden kommen lassen;
6) wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters schuldig machen;
7) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit
Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen
begehen, toelche wider die Gesetze und die guten Sitten verstoßen;
6) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder uiit einer abschreckenden
Krankheit behaftet sind.
§ 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen
zu schulden kommen lassen;
6) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der-
selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver-
leiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Famrlienangehörigcn der
Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten
Sitten laufen;
4) wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
6*
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
61
Da war es aber auch mit seiner eingebildeten Herrlichkeit zu
Ende. Eine Stelle als Kellner, wie er sie wünschte, fand sich für
den Tischlergesellen, der er doch immer war, in keinem Restaurant
und in keinem Gasthofe; überall wollte man „routinierte" Leute
haben, und Friedrich Breitkopf, zu stolz, um wieder zum Handwerk
zurückzukehren, entschloß sich endlich, nachdem die Aussiellungstrink-
gelder verzehrt waren, mit schwerem Herzen dazu, eine Hausknecht-
stelle in einem Fuhrmannsgasthause der Provinzialhauptstadt anzu-
nehmen.
Trinkgelder gab es hier wenig, dafür um so mehr Arbeit, das
heißt schwere und unsaubere Arbeit und — Grobheiten. Die Herren
Fuhrleute und Dienstknechte sind eben zuweilen trotz aller sonstigen
Vorzüge noch ungehobelter als rauhe Bretter. Dem Friedrich Breit-
kopf kam es manchmal recht schwer an, alles das einzustecken, was
ihm von ihnen geboten wurde, bis es ihm eines guten Tages zu viel
wurde und — seine kräftigen Fäuste dem Ärger in seinem Innern
Ausdruck verliehen.
Die erste Folge dieses Auftritts war, daß ihn sein Brotherr zum
Hause hinausjagte, die zweite eine Anklage wegen Sachbeschädigung
und Körperverletzung und die dritte eine Gefängnisstrafe von sechs
Monaten.
Wie schoß das dem armen Friedrich durch Mark und Bein, als
der Richter das Urteil verkündete.
Sechs Monate Gefängnis!
Lebt wohl nun, Reichtum und Ehre, Liebe und Glück!
Im Gefängnis hielt sich Friedrich brav, und als ihm eines
Tages aufgetragen wurde, einige Tischlerarbeiten anzufertigen, da
hätte er fast noch lauter aufgejubelt wie damals, als er Kellner in
der Ausstellung war. Hei, wie ließ er Hobel und Säge spielen,
und wie fleißig hantierte er an den rauhen Brettern herum! Es
war ihm fast, als habe er niemals ein größeres Glück empfunden
als in diesem Augenblick, wo er wieder mit den trauten Freunden
seiner Lehrlingsjahre, mit dem gewohnten Handwerkszeuge, arbeiten
durste. Der Fleiß des jungen Gesellen gefiel auch den Gefängnis-
beamten, und da es Tischlerarbeiten in einem solchen großen Hause
genug gibt, ließen sie ihn in der Gefängniswerkstatt weiter arbeiten
nach Herzenslust, bis endlich seine Zeit abgelaufen war.
Mit freundlichen Ermahnungen und dem Zeugnis über seine
gute Führung wurde Friedrich Breitkopf in seine Heimat entlassen.
Er hatte sich im Gefängnis einen hübschen Groschen Geld erspart
und hätte damit wohl anderwärts hingehen können als gerade zu
all den Bekannten des heimatlichen Dorfes; indessen, Friedrich Breit-
köpf war im Gefängnis ein anderer geworden. Wohl kam es ihm
schwer an, den früheren Bekannten wieder unter die Augen zu tteten;
er hatte sich aber gelobt, er wolle die Strafe für seinen Fehler bis
auf die Hefe auskosten, und die Rückkehr in seine Heimat aus dem
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T59: [Tod Leben Volk Herz Freund Mann Wort König Tag Feind], T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit], T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig], T12: [Wagen Wasser Stein Rad Fuß Maschine Pferd Bewegung Hand Schiff]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich_Breitkopf Friedrich Friedrich_Breit- Friedrich Friedrich Friedrich Friedrich Friedrich_Breitkopf Friedrich Friedrich_Breit- Friedrich
162
wrackeru auf dem Platz hinter dem Kaufhause ausgewählt war. Und
wie hier das Holz und die Tonnen, so wurde anderwärts das Gold und
Silber, das Kupfer, Leder, Tuch, Korn usw. und alle daraus gefertigte
Arbeit geprüft in allen Werkstätten jeglichen Gewerbes und bei jedem
Meister ohne Ausnahme. Wurde irgendwo ein nicht ganz tadelloser
Rohstoff oder eine wandelbare, fehlerhafte Arbeit entdeckt, so wurde das
eine wie das andere sofort zerschlagen oder ohne Topf gekocht, d. h. ver-
brannt. Man ging dabei sehr streng zu Werke, und die Wardierer hatten
kein angenehmes Geschäft. In der Regel besorgten es ein oder zwei von
den vier geschworenen Älterleuten der betreffenden Handwerksgilde, die
unter dem Amtsmeister standen, und daneben ein Abgeordneter des Rates,
der ein Buch mit den darin enthaltenen Vorschriften mit sich führte,
während die Älterleute die Maße und Gewichte hatten. — Nachdem die
Wardierer ihres Amtes bei Gottftied Henneberg gewaltet hatten, gingen
sie mit kurzem Gruße von dannen. Julius Wolff.
75. Wer ist der künstlichste Werkmann?
In der St. Katharinenkirche zu Nürnberg war eine Smgschulr
der Meistersinger abgehalten worden; selbst der Kaiser Maximilian hatte
sie mit seinem Besuche beehrt; Leonhard Nunnenbeck, der ehr-
würdige Greis und kunstreiche Webermeister, und Michael Behaim,
der auch zur Weberzunft gehörte, hatten als die Sieger im Wettgesange
den „Davidsgewinner" und den „Kranz", den Ehrenpreis der Meister--
sängerkunst, empfangen. Nun ging's altem Brauche gemäß in feierlichem
Zuge zur nahegelegenen Schenke, um den Ehreutrunk zu tun. Ein
Weinfüßchen war ans den Tisch gestellt, und einer der Meister übernahm
das Amt des Schenken. Behaim aber, weil zum ersten Male Sieger,
erhielt den Ehrenvorsitz; durch Ausklopfen mit dem Hammer leitete er die
ftöhliche Versammlung.
Ein Wettsingen wurde zur Kurzweil vorgeschlagen, und Behaim
selbst, auch Hans Sachs und Peter Bischer meldeten sich zur Teil-
nahme; Hans Sachs sollte eine Streitfrage auswerfen. Er erhob sich
und sang also:
Hans Sachs.
Ihr Freunde, sagt mir, wenn ihr wißt,
wer der künstlichste Werkmann ist?
Peter Bischer.
Das ist fürwahr ein Zimmer mann:
Wer hat's ihm jemals gleich getan?
Durch Schnur und Richtscheit wird
ihm kund
die höchste Zinn' und der tiefste Grund;
ihn loben stattliche Lu st gemacher ;
hoch strebt sein Ruhm wie seine Dächer;
reich an Erfindungen ist sein Geist.
Mühlwerk und Wasserbau ihn preist;
er schützt durch Bollwerk dich und
Schanz;
die Heil'ge Schrift weiht ihm den Kranz.
Er zimmerte die starke Arch',
drin Noah war, der Patriarch;
wie rings auch brausete die Flut,
er ruht' in ihr in sichrer Hut;
gerettet mit all den Seinen er ward
mit allen Tieren jeder Art.
Er zimmerte nach weisem Rat
Jerusalem, die Gottesstadt;
des weisen Salomo Königshaus,
das führt' er gar mächtig und prächtig
aus.
TM Hauptwörter (50): [T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd]]
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TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T172: [Dichter Zeit Gedicht Schiller Werk Goethe Maler Dichtung Lied Hans], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht], T167: [Fest Tag Kirche Jerusalem Spiel Stadt Hofer Volk Jahr Zeit], T124: [Wasser Luft Sauerstoff Körper Stoff Kohlensäure Teil Feuer Pflanze Kalk]]
Extrahierte Personennamen: Gottftied_Henneberg Julius_Wolff Maximilian Maximilian Leonhard_Nunnenbeck Michael_Behaim Behaim Behaim Hans_Sachs Peter_Bischer Hans_Sachs Hans_Sachs Peter_Bischer Salomo_Königshaus
201
§ 39. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne feines Handelsgewerbes feine
Grundstücke, feine Forderungen und Schulden, den Betrag feines baren Geldes
und feine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den Wert
der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Ver-
mögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. Er hat demnächst
für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar und eine solche
Bilanz aufzustellen. Hat der Kaufmann ein Warenlager, bei dem die Aufnahme
des Inventars nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn
sie alle zwei Jahre erfolgt.
§ 40. Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche
Bermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem
Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattsindet. Zweifelhafte
Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzen, uneinbringliche
Forderungen abzuschreiben.
§ 41. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unter-
zeichnen.
8 43. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen
Auszeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schrift-
zeichen einer solchen zu bedienen.
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit
fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
nicht mittelst Durchftreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf
nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst
später gemacht worden sind.
ß 44. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher bis zum Ablause
von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an
gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der Abschriften
der abgesendeten Handelsbrrefe, sowie in Ansehung der Jndentare und Bilanzen.
8 45. Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auf Antrag oder von
Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
89. Schaden macht klug.
Eie Landmann hatte durch Fleiß und Sparsamkeit »ich
ein recht artiges Vermögen erworben und gedachte nun, sein«
alten Tage in Kühe zu verleben. Da kam eines Tages ein Be-
kannter zu ihm, mit dem er früher öfters kleine Geschäfte ge-
macht hatte. Dieses Mal aber wollte derselbe nicht kaufen oder
verkaufen, sondern er hatte etwas anderes im Sinne. „Guter
Freund,“ sagte er zu dem Landmanne, „ich bin in großer Ver-
legenheit, und wenn ihr wolltet, könntet ihr mir helfen. Ich
habe eine Summe Geldes zu bezahlen, die mir augenblicklich
fehlt. Das Geld braucht ihr mir nicht zu geben; wolltet ihr
aber diesen Zettel unterschreiben, dann brächtet ihr mich au«
aller Sorge heraus.“ Der Landmann wußte nicht, was der
Zettel bedeutete. Unvorsichtig unterschrieb er ihn und freute
sich, seinem guten Bekannten geholfen zu haben. Er sollte sein«
Unvorsichtigkeit und Unwissenheit schwer büßen. Nicht lange
Zeit nachher wurde er aufgefordert, eine beträchtliche Geldsumm«
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
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384
161. Wie der Staat dem Geiverbtreibenden sein Recht wahrt.
Der Tischlermeister Karl Schmidt war in der ganzen Stadt als sogenannter
„Tüftelfritze" wohl bekannt, wenn jemand eine Arbeit hergestellt haben wollte,
die einer besonderen Überlegung bedurfte, so ging er zum „Diftelfritzen" und
konnte sicher sein, daß er nach Wunsch bedient wurde. Kein größeres Ver-
gnügen kannte Meister Schmidt, als nach Feierabend in der Werkstatt oder in
seinem Stübchen über die verschiedensten „Probleme" nachzudenken, Schränke
und Schreibpulte mit geheimen Fächern zu konstruieren u. a. m. Nun war in
der letzten Sitzung der Stadtverordneten eine Vorlage des Rates, nach der für
die Fortbildungsschule besondere Bänke angeschafft werden sollten, wegen der
hohen Kosten abgelehnt worden. Kaum hatte Schinidt von diesen Verhand-
lungen im Tageblatte Kenntnis genommen, als ihm auch der Gedanke durch
den Kopf schoß, eine verstellbare Schulbank, die sowohl für Volks- als auch für
Fortbildungsschüler benutzt werden könnte, zu bauen. Zwar gab es schon ver-
stellbare Schulbänke, wie Schmidt aus der „Fachzeitung für Tischler", die er
regelmäßig und gewissenhaft las, erfahren hatte, aber all diese „Systeme" hatten
mancherlei Nachteile: nach einigen Jahren der Benutzung lockerten sich die ver-
bände, und die Bänke wurden wackelig; die Bauart war ziemlich schwierig;
die Verstellung der Bänke selbst verursachte viel Zeit und Mühe, der preis war
fahr hoch. Es galt also, eine Bank zu konstruieren, die die angeführten Übel-
stände nicht aufwies. Schmidt machte sich sofort an die Arbeit: er entwarf
Zeichnungen, fertigte Modelle, baute eine Schulbank und zerschlug sie wieder.
Endlich, nach wochenlanger, angestrengtester Arbeit glaubte er das Ziel erreicht
zu haben: es war ihm in der Tat gelungen, eine Schulbank herzustellen, die
allen Anforderungen entsprach. Er legte seine Erfindnng dem Bauamte der
Stadt vor. Der Beamte, ein tüchtiger Ingenieur, fand, daß Schmidt das
Problem der verstellbaren Schulbank gelöst habe. Er riet dem Tischlermeister,
sich sein? Erfindung patentieren zu lassen, um sich vor Nachahmungen zu
schützen. Schmidt folgte diesem Rate und meldete seine Erfindung bei dem
patcntamte in Berlin an. Zu diesem Zwecke fertigte er eine genaue Be-
schreibung seiner Erfindung an; er entwarf die erforderlichen Zeichnungen,
stellte ein Modell her und sandte alles an das Patentamt in Berlin, fügte
auch der Anmeldung 20 Ji Prüfungsgebühr bei und wartete nun der Dinge,
die da kommen sollten. In Berlin wurde unterdes durch ein Mitglied der
Anmeldeabteilung des Patentamtes die Anmeldung geprüft. Da sie vorschrifts-
mäßig erfolgt und die Patentfähigkeit der Erfindung nicht ausgeschlossen war,
so wurde nach einiger Zeit durch das Patentamt die Anmeldung im „Reichs-
anzeiger" bekannt gegeben und im Patentamte zur Einsicht aufgelegt; denn
innerhalb zweier Monate feit der Veröffentlichung konnte gegen die Patent-
erteilung schriftlich Einspruch erhoben werden. Innerhalb derselben Frist
mußte Schmidt auch schon die erste Iahressteuer einzahlen, sie betrug 20 Ji;
im zweiten Jahre würde er So M> und in jedem weiteren Jahre so Ji mehr,
also in fünfzehn Jahren, auf welche Zeit das Patentrecht überhaupt ver-
liehen wird, 5280 Ji und 20 Ji Anmeldekosten, im ganzen also Ssoo Ji zv
zahlen haben.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend]]
TM Hauptwörter (200): [T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T147: [Jahr Erfindung Buch Gutenberg Buchdruckerkunst Johann Mainz Zeit Buchstabe Jahrhundert], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig]]
Extrahierte Personennamen: Karl_Schmidt Karl Meister_Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt
386
Einige Wochen vergingen, und Schmidt wartete sehnsüchtig auf einen
Bescheid. Endlich erhielt er die Nachricht, daß der verklagte von der zweiten
Zivilkammer des Landgerichtes, die aus drei Richtern besteht, zur Zahlung einer
Entschädigungssumme von 5000 Ji, außerdem zur Tragung aller bisher ent-
standenen Rosten verurteilt worden sei.
Richter beruhigte sich jedoch bei diesem Urteile nicht. Er blieb bei der
Ansicht, daß Schmidts Erfindung vor der Patentierung offenkundig geworden
fei. Um, wie er sagte, dem „Rechte zu seinem Rechte" zu verhelfen, legte er
Berufung e,n beim Gberlandesgerichte zu Dresden, dem obersten sächsischen
Gerichtshöfe. Dieses Gericht, bei dem das Urteil von fünf Richtern gefällt
wird, entschied, Richter sei zur Zahlung einer Summe von 2450 Ji an Schmidr
verpflichtet.
Obwohl auch das Gberlandesgericht unserem Schmidt Recht gegeben hatte
war er doch mit dem Urteile dieses Gerichtshofes nicht ganz zufrieden. Lfattr
doch das Landgericht den verklagten zur Zahlung einer Summe von 5000 Ji
verurteilt, während das Gberlandesgericht die Entschädigungssumme auf nur
2450 Ji festgesetzt hatte. Der Rechtsanwalt, der die Angelegenheit unseres
Schmidt beim Gberlandesgericht vertreten hatte, riet dem Kläger, beim Reichs-
gerichte Revision gegen das Urteil des Gberlandesgerichtes einzulegen. Die
Revision sei zulässig, da der wert, um welchen sich Schmidt durch das Urteil
der Berufungsinstanz verkürzt glaube, den Betrag von 2500 Ji übersteige und
da das Patentgesetz nicht richtig angewendet worden sei. Die Revision habe
große Aussicht auf Erfolg. Schinidt befolgte auch diesmal den Rat seines Rechts-
anwaltes und legte Revision ein. So kam die Streitsache vor das Reichsgericht,
das seinen Sitz in Leipzig hat. Ein aus sieben Richtern (Reichsgerichtsräten)
gebildeter Zivilsenat des Reichsgerichts beschäftigte sich nun eingehend mit dem
Rechtsstreite. Er hob das Urteil des Gberlandesgerichtes auf und verwies die
Sache zur anderweilen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurück. Letzteres verurteilte nunmehr nach nochmaliger Verhandlung den ver-
klagten zur Zahlung einer Summe von 4500 Ji.
So war denn der Rechtsstreit, der bereits über ein Jahr dauerte, endgültig
zugunsten Schmidts entschieden. Richter mußte außer der Entschädigungssumme
noch die ziemlich hohen Rosten des Gerichtsverfahrens zahlen; Schmidt aber
konnte sich nun der Früchte seines Fleißes und Nachdenkens unangefochten
erfreuen. A. Hau«.
162. De Keimung ahn Wirt.
„Gun Morgen, Herr Avlat, mi is do wat passiert,
mi hett dor up de Strat so'n unverschämtes Dirt
von Köter in de Beinen beten
un mi en Stück ut mine Büxen reten.
Dat is 'ne ganze nige Hos',
und ick wull Sei dat bloß mal fragen,
ob ick den Kirl nich künn verklagen,
de so'n bettchen Hund lett los'
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
388
3arnm seine Schritte sofort zum krause des Friedensrichters, trug diesem bet*
Fall vor und verlangte, daß ihm Genugtuung für den Schimpf werde.
Bedächtig machte der Friedensrichter, ein ehrwürdiger perr in weißem
Barte, die Eintragungen in fein Buch und bestimmte dann einen Tag, an
kern er mit dem Kläger Kurz und dem Beschuldigten Vogt „die Sühne ver-
buchen wolle". Nachdem Kurz noch die Ladung zu diesem Sühnetermine ent-
gegengenommen hatte, konnte er seinen Geschäften weiter nachgehen. Dem
allznhitzigen Vogt aber brachte der Postbote am nächsten Tage ein mit einem
Umtsfiegel verfchlossens Schreiben ins paus, das folgenden Wortlaut hatte:
An
den Schlossermeister perrn Gottlob Vogt
in
Neuberg.
von dem Schlossermeister perrn Robert Kurz ist die Abhaltung eines Sühne»
Versuchs mit Ihnen beantragt worden unter dem Anführen, daß Sie den Kläger
am 2?. März d. I. vormittags gegen \\ Uhr auf der Kirchstraße mit Schimpf»
»orten beleidigt haben.
Ich habe die Verhandlung auf
den 4. April t90t vormittags jo Uhr
anberaumt.
Sie werden geladen, zu der Verhandlung in meiner Wohnung, Paupt»
ftraße \5, pünktlich und persönlich zu erscheinen oder eine Behinderung am
Erscheinen spätestens am Tage vor der Verhandlung mir anzuzeigen. Für den
Unterlassungsfall wird Ihnen hiermit eine Geldstrafe von zwei Mark angedroht,
welche verwirkt ist, wenn Sie bei der Verhandlung ohne rechtzeitige Entschuldigung
ausgeblieben sind.
Neuberg, den 27. März *90*. Der Friedensrichter.
Böhme.
Vogt war denn doch einigermaßen erschrocken, als er las und merkte, daß
Kurz die Beleidigung nicht auf sich fitzen lassen wollte. Der Groll über die
entgangene Arbeit ließ ihn jedoch fein Unrecht noch nicht klar erkennen.
Ais der Tag der Sühneverhandlung kam, überlegte Vogt, ob er gehen
oder lieber die zwei Mark Strafe für unentfchuldigtes Ausbleiben zahlen sollte.
Vder sollte er eine Ausrede gebrauchen, um dem verhaßten Kurz nicht gegen-
übertreten zu müssen? Schließlich machte er sich doch auf den weg und fand
Kurz schon beim Friedensrichter vor. Kurz erzählte noch einmal den Vorfall
und verlangte, daß Vogt die Beleidigung widerrufen und außerdem eine Geld-
buße an die Armenkasse zahlen sollte; wieviel, solle dem Friedensrichter überlassen
sein, von einer öffentlichen Ehrenerklärung im Amtsblatts wolle er absehen.
Erft versuchte Vogt zu leugnen. Er habe die beleidigenden Worte über-
hanpr nicht gesprochen. Doch Kurz machte ihn darauf aufmerksam, daß es ja
an Ghrenzcugen nicht gefehlt habe. Da wurde Vogt kleinlaut und erklärte sich
zum widerruf bereit. Doch werde er auf keinen Fall eine Geldbuße zahlen. Kurz
werde schon wissen, daß er mit einem Kirchenvorstandsmitglied oft beisammen ge-
sessen habe, und dieses habe bei der Vergebung der Arbeiten ein gewichtiges Wort
gehabt. Nun bestand Kurz erst recht darauf, daß Vogt eine Strafsumme zahlen
müsse. Auch der Friedensrichter macbte Vogt aufmerksam, er habe gegen §
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd]]
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358
Präsident: Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Berichterstatter.
Berichter st atter Freiherr von Maltzahn-Gültz: Das von
den beiden Herren Rednern aus dem Hause vorgeschlagene Verfahren würde in
voller Übereinstimmung mit dem Verhalten der Kommission stehen, welche fast
sämtliche Beschlüffe zu diesem Gesetze einstimmig gefaßt hat. (Bravo!)
Präsident: Meine Herren, Sie haben den Antrag gehört, den der Herr
Abgeordnete Freiherr von und zu Frankenstein gestellt und den der Herr Ab-
geordnete Or. von Bennigsen unterstützt hat, dahingehend, den vorliegenden
Gesetzentwurf nach Maßgabe der Kommissionsbeschlüsse in zweiter Beratung
en bloc anzunehmen. Es kann diesem Antrag nur Folge gegeben werden,
wenn von keiner Seite demselben widersprochen wird. Ich frage, ob Widerspruch
erhoben wird. (Pause.)
Das geschieht nicht. Ich stelle daher hiermit fest, daß der vorliegende Ge-
setzentwurf nach den Kommissionsbeschlüssen die Annahme des Reichstags gefunden
hat. (Lebhafter Beifall.) — Meine Herren, damit ist die Tagesordnung erledigt.
Ich schlage Ihnen vor, die nächste Sitzung morgen \ Uhr abzuhalten mit
folgender Tagesordnung:
t. Mündliche Berichte der Kommission für die Geschäftsordnung über die
Fortdauer der Mandate der Abgeordneten Saro, Br. von Heydebrand, Lasa
und Weyrauch (Nr. 63, 98 der Drucksachen).
2. Zweite Beratung des von den Abgeordneten Graf von Behr, Br. von
Bennigsen und von Helldorf eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend Änderung
des Artikels 24 der Reichsverfassung (Nr. 29 der Drucksachen).
z. Berichte der Wahlprüfungskommission über die Wahl der Abgeordneten
von Dertzen (Parchim), Llauß, von Funcke, Panse, Richter und Henneberg.
Gegen diese Tagesordnung wird Widerspruch nicht erhoben; sie ist an-
genommen. Ich schließe die Sitzung.
(Schluß der Sitzung 3 Uhr s5 Minuten.) Nach dem stenographischen Berichte.
Uns aber und Unseren Nachfolgern an der Kaiser-
krone wolle Gott verleihen, allzeit Mehrer des Deutschen
Reichs zu fein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern
an den Gütern und Gaben des Friedens auf dem Gebiete
nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung. Wilhelm l.
152. Von Freiheit und Vaterland.
Es sind elende und kalte Klügler aufgestanden in diesen
Tagen, die sprechen in der Nichtigkeit ihrer Herzen:
,Vaterland und Freiheit, leere Namen ohne Sinn, schöne
Klänge, womit man die Einfältigen betört! Wo es dem Menschen
wohlgeht, da ist sein Vaterland; wo er am wenigsten geplagt
wird, da blüht seine Freiheit.“
Diese sind wie die dummen Tiere nur auf den Bauch und
seine Gelüste gerichtet und vernehmen nichts von dem Wehen
des himmlischen Geistes.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
Extrahierte Personennamen: Maltzahn-Gültz Weyrauch Funcke Henneberg Wilhelm
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und § ;ss des Strafgesetzbuches verstoßen und werde vom Gerichte sicher verurteil'
werden, was er aber dann an Strafe und an Gerichtskosten zu zahlen haben
wurde, werde weit höher fein als die von ihm geforderte Geldbuße. Des
hartnäckige Vogt jedoch bestand auf feiner Weigerung, und so verlief der Sühne-
termin, ahne daß man sich geeinigt hatte.
Kurz überlegte sich, ob es nicht bester wäre, die Sache nun ruhen zu lasten,
wurden aber feine Neider nicht glauben, daß wirklich etwas wahres an den
Beschuldigungen Vogts wäre? Und sollte er sich ungestraft beleidigen lasten?
Nein und abermals nein! Seine angegriffene Ehre verlangte eine Sühne.
Am nächsten Morgen schon setzte er sich hin, fertigte eine Klageschrift
gegen Vogt an und adressierte sie an das König!. Amtsgericht. Diesem Schrift-
stücke legte er eine Bescheinigung des Friedensrichters über die erfolglos versucht«
Sühne bei. wenige Tage danach ging dem Beschuldigten Vogt vom Gericht
eine Abschrift der Klage zu mit der Aufforderung, er solle sich innerhalb vier-
zehn Tagen äußern. Er zog es aber vor zu schweigen. Nicht lange nach Ab-
lauf der vierzehn Tage wurden beide, Kurz und Vogt, vor das Schöffengericht
geladen. Dieses fetzt sich zusammen aus einem Amtsrichter als dem Vorsitzenden
und zwei angesehenen Bürgern der Stadt, denen das Ehrenamt eines Schöffen
übertragen wurde. In der Hauptoerhaudlung las der Vorsitzende die Anklage aus
dem Lröffnungsbefchluß vor und forderte den Angeklagten Vogt auf, sich hierüber
zu erklären. Vogt suchte seine Äußerung als ganz harmlos hinzustellen. Lin
Zeuge, der ebenfalls vernommen wurde, bestätigte jedoch alle Angaben des Kurz.
Auch dar Kirchenvorstandsmitglied wurde verhört, und es ergab sich, daß sein
Verkehr mit Meister Kurz gar keinen Linfluß auf die Vergebung der Arbeiten
gehabt hatte. Das Schöffengericht zog sich zur Beratung zurück. Dann ver-
kündete der Amtsrichter das Urteil. Vogt wurde zu einer Geldstrafe von 50
und zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten stellten sich, wie er nach-
träglich erfuhr, auf 26,50 M. wären die Parteien durch Rechtsanwälte ver-
treten gewesen, so würde der Kostenbetrag nicht unerheblich höher gewesen sein.
Vogt war wütend; doch einsichtige Freunde rieten ihm, keine weiteren
Schritte in der Angelegenheit zu tun. Außer neuem Ärger werde er nur noch
größere Geldkosten haben. Darum sah er von einer Berufung an das Land-
gericht ab. Es dauerte aber lange Zeit, ehe er sich mit Kurz versöhnte und
einsah, wie gut es gewesen wäre, wenn er seine Zunge bester im Zaume ge-
halten hätte. Erich Wallher.
164. Mit einem Scheine des Rechts.
Ein Bild aus dem Berliner Handwerkerleben.
„üfto, Mutter, endlich! 's war aber auch heechste Zeit, daß wir au§
de Tinte kamen. Und nu Kopp hoch, Olle — hier is Kies wie Heu!"
Meister Kern griff in die rechte Tasche seines Überziehers, dem marr
ansah, daß er schon einige Sommer hatte kommen und gehen sehen, und
legte dann bedächtig einen ansehnlichen Leinwandbeutel auf deu Tisch.
Wohlgefällig strich er mit der schwieligen Hand über das runde Ding
„Sechshundert Mark, Olle, und bar Geld. Een nobler Herr, Hen
Wiesling, un jut mit ihm arbeiten. Dat muß ihm der Neid lassen."
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420
b. Antrag auf Ersatz des Vollstreckungsbcfehls.*)
An den Herrn Gerichtsschreiber
des Königl. Amtsgerichts
zu Borna. Ich bitte, den beifolgenden Zahlungsbefehl
für vollstreckbar zu erklären und im Voll-
streckungsbefehle
1,00 Jl Kosten für den Zahlungsbefehl,
0,50 „ Kosten für den Vollstrecknngsbefehl
sowie 0,20 „ Pauschsatz mit festzusetzen, den
Vollstreckungsbefehl aber dem Gerichtsvollzieher
zur Zustellung und Betreibung der Zwangs-
vollstreckung zu übergeben.
Leipzig, den 1. September 19... Hochachtungsvoll
K. A. Fricke, Schlossermeister,
Südstraße 5.
e. Antrag auf Pfändung von beweglichen Sachen.
An den Herrn Gerichtsvollzieher
beim Königl. Amtsgericht
zu Borna. Auf Grund des beifolgenden Vollstreckungs-
befehls vom 5. Sept. 19 ... (des Urteils von ...)
ersuche ich um sofortige Vornahme der Zwangs-
vollstreckung gegen den Schuldner Bauunter-
nehmer Kurt Becker in Borna, Hauptstr. 15.
Als Pfandobjekte bezeichne ich insbesondere
ein Klavier und auf dem Bauplatze liegende
Bauziegel.**)
Leipzig, den 10. September 19 . . . Hochachtungsvoll
K. A. Fricke, Schlossermeister,
Südstraße 5.
6. Antrag auf Abnahme des Offenbaruugseides.
An das Königl. Amtsgericht
zu Borna. Die auf meinen Antrag durch den Gerichts-
vollzieher des Königl. Amtsgerichts gegen den
Bauunternehmer Kurt Becker in Borna.
Hauptstraße 15, wegen einer Forderung aus
dem beifolgenden Vollstreckungsbefehl des Königl.
Amtsgerichts Borna vom 5. Sept. 19 . . . von
66 Jt>, s. A., vorgenommene Zwangsvollstreckung
hat laut des beifolgenden Pfändungsprotokolls
vom ... zu meiner vollständigen Befriedigung
nicht geführt.
Ich beantrage daher, einen Termin zur
Leistung des Offenbarungseides des Schuldners
zu bestimmen und im Falle seines Nichterscheinens
oder der Verweigerung des Eides Haftbefehl
gegen ihn zu erlassen.
Zwei Abschriften dieses Antrags füge ich bei.
Leipzig, den 25. September 19 . . . Hochachtungsvoll
K- A. Fricke, Schlossermeister,
_______________ Leipzig, Südstraße 5.
*) Dieser Antrag ist spätestens sechs Monate und eine Woche seit Zustellung
des Zahlungsbefehls zu stellen. Geschieht das nicht, so verfällt der Zahlungsbefehl.
**) Wenn der Gläubiger bestimmte pfändbare Gegenstände des Schuldners
bezeichnen kann, so dient das sehr zur Erleichterung der Pfändung.
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TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T66: [Geschichte Iii Vgl Nr. Aufl Gesch Lesebuch Bild fig deutsch], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T29: [Geschichte Geographie Nr. Erdkunde Lesebuch Bild Iii allgemein Lehrbuch deutsch]]