Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 83

1913 - Leipzig : Hahn
83 namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind. Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind. § 120 b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. Ii. Verhältnisse der Gesellen u n d Gehilfen. § 121. Gehilfen und Gesellen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häus- lichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht ver- bunden. § 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich snn. Vereinbarungen, welche dieser Bestimrnung Zuwiderlaufen, sind nichtig. § 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen entlassen werden: 1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vom zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben; 2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharr- lich verweigern; 4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 5) wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidignngen gegen den Arbeit- geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeit- gebers oder seiner Vertreter zu schulden kommen lassen; 6) wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters schuldig machen; 7) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, toelche wider die Gesetze und die guten Sitten verstoßen; 6) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder uiit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. § 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen: 1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 2) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu schulden kommen lassen; 6) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der- selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver- leiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Famrlienangehörigcn der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 4) wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende 6*

2. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 61

1913 - Leipzig : Hahn
61 Da war es aber auch mit seiner eingebildeten Herrlichkeit zu Ende. Eine Stelle als Kellner, wie er sie wünschte, fand sich für den Tischlergesellen, der er doch immer war, in keinem Restaurant und in keinem Gasthofe; überall wollte man „routinierte" Leute haben, und Friedrich Breitkopf, zu stolz, um wieder zum Handwerk zurückzukehren, entschloß sich endlich, nachdem die Aussiellungstrink- gelder verzehrt waren, mit schwerem Herzen dazu, eine Hausknecht- stelle in einem Fuhrmannsgasthause der Provinzialhauptstadt anzu- nehmen. Trinkgelder gab es hier wenig, dafür um so mehr Arbeit, das heißt schwere und unsaubere Arbeit und — Grobheiten. Die Herren Fuhrleute und Dienstknechte sind eben zuweilen trotz aller sonstigen Vorzüge noch ungehobelter als rauhe Bretter. Dem Friedrich Breit- kopf kam es manchmal recht schwer an, alles das einzustecken, was ihm von ihnen geboten wurde, bis es ihm eines guten Tages zu viel wurde und — seine kräftigen Fäuste dem Ärger in seinem Innern Ausdruck verliehen. Die erste Folge dieses Auftritts war, daß ihn sein Brotherr zum Hause hinausjagte, die zweite eine Anklage wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung und die dritte eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Wie schoß das dem armen Friedrich durch Mark und Bein, als der Richter das Urteil verkündete. Sechs Monate Gefängnis! Lebt wohl nun, Reichtum und Ehre, Liebe und Glück! Im Gefängnis hielt sich Friedrich brav, und als ihm eines Tages aufgetragen wurde, einige Tischlerarbeiten anzufertigen, da hätte er fast noch lauter aufgejubelt wie damals, als er Kellner in der Ausstellung war. Hei, wie ließ er Hobel und Säge spielen, und wie fleißig hantierte er an den rauhen Brettern herum! Es war ihm fast, als habe er niemals ein größeres Glück empfunden als in diesem Augenblick, wo er wieder mit den trauten Freunden seiner Lehrlingsjahre, mit dem gewohnten Handwerkszeuge, arbeiten durste. Der Fleiß des jungen Gesellen gefiel auch den Gefängnis- beamten, und da es Tischlerarbeiten in einem solchen großen Hause genug gibt, ließen sie ihn in der Gefängniswerkstatt weiter arbeiten nach Herzenslust, bis endlich seine Zeit abgelaufen war. Mit freundlichen Ermahnungen und dem Zeugnis über seine gute Führung wurde Friedrich Breitkopf in seine Heimat entlassen. Er hatte sich im Gefängnis einen hübschen Groschen Geld erspart und hätte damit wohl anderwärts hingehen können als gerade zu all den Bekannten des heimatlichen Dorfes; indessen, Friedrich Breit- köpf war im Gefängnis ein anderer geworden. Wohl kam es ihm schwer an, den früheren Bekannten wieder unter die Augen zu tteten; er hatte sich aber gelobt, er wolle die Strafe für seinen Fehler bis auf die Hefe auskosten, und die Rückkehr in seine Heimat aus dem

3. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 162

1913 - Leipzig : Hahn
162 wrackeru auf dem Platz hinter dem Kaufhause ausgewählt war. Und wie hier das Holz und die Tonnen, so wurde anderwärts das Gold und Silber, das Kupfer, Leder, Tuch, Korn usw. und alle daraus gefertigte Arbeit geprüft in allen Werkstätten jeglichen Gewerbes und bei jedem Meister ohne Ausnahme. Wurde irgendwo ein nicht ganz tadelloser Rohstoff oder eine wandelbare, fehlerhafte Arbeit entdeckt, so wurde das eine wie das andere sofort zerschlagen oder ohne Topf gekocht, d. h. ver- brannt. Man ging dabei sehr streng zu Werke, und die Wardierer hatten kein angenehmes Geschäft. In der Regel besorgten es ein oder zwei von den vier geschworenen Älterleuten der betreffenden Handwerksgilde, die unter dem Amtsmeister standen, und daneben ein Abgeordneter des Rates, der ein Buch mit den darin enthaltenen Vorschriften mit sich führte, während die Älterleute die Maße und Gewichte hatten. — Nachdem die Wardierer ihres Amtes bei Gottftied Henneberg gewaltet hatten, gingen sie mit kurzem Gruße von dannen. Julius Wolff. 75. Wer ist der künstlichste Werkmann? In der St. Katharinenkirche zu Nürnberg war eine Smgschulr der Meistersinger abgehalten worden; selbst der Kaiser Maximilian hatte sie mit seinem Besuche beehrt; Leonhard Nunnenbeck, der ehr- würdige Greis und kunstreiche Webermeister, und Michael Behaim, der auch zur Weberzunft gehörte, hatten als die Sieger im Wettgesange den „Davidsgewinner" und den „Kranz", den Ehrenpreis der Meister-- sängerkunst, empfangen. Nun ging's altem Brauche gemäß in feierlichem Zuge zur nahegelegenen Schenke, um den Ehreutrunk zu tun. Ein Weinfüßchen war ans den Tisch gestellt, und einer der Meister übernahm das Amt des Schenken. Behaim aber, weil zum ersten Male Sieger, erhielt den Ehrenvorsitz; durch Ausklopfen mit dem Hammer leitete er die ftöhliche Versammlung. Ein Wettsingen wurde zur Kurzweil vorgeschlagen, und Behaim selbst, auch Hans Sachs und Peter Bischer meldeten sich zur Teil- nahme; Hans Sachs sollte eine Streitfrage auswerfen. Er erhob sich und sang also: Hans Sachs. Ihr Freunde, sagt mir, wenn ihr wißt, wer der künstlichste Werkmann ist? Peter Bischer. Das ist fürwahr ein Zimmer mann: Wer hat's ihm jemals gleich getan? Durch Schnur und Richtscheit wird ihm kund die höchste Zinn' und der tiefste Grund; ihn loben stattliche Lu st gemacher ; hoch strebt sein Ruhm wie seine Dächer; reich an Erfindungen ist sein Geist. Mühlwerk und Wasserbau ihn preist; er schützt durch Bollwerk dich und Schanz; die Heil'ge Schrift weiht ihm den Kranz. Er zimmerte die starke Arch', drin Noah war, der Patriarch; wie rings auch brausete die Flut, er ruht' in ihr in sichrer Hut; gerettet mit all den Seinen er ward mit allen Tieren jeder Art. Er zimmerte nach weisem Rat Jerusalem, die Gottesstadt; des weisen Salomo Königshaus, das führt' er gar mächtig und prächtig aus.

4. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 201

1913 - Leipzig : Hahn
201 § 39. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne feines Handelsgewerbes feine Grundstücke, feine Forderungen und Schulden, den Betrag feines baren Geldes und feine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Ver- mögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar und eine solche Bilanz aufzustellen. Hat der Kaufmann ein Warenlager, bei dem die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. § 40. Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche Bermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattsindet. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. § 41. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unter- zeichnen. 8 43. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Auszeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schrift- zeichen einer solchen zu bedienen. Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht mittelst Durchftreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. ß 44. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher bis zum Ablause von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der Abschriften der abgesendeten Handelsbrrefe, sowie in Ansehung der Jndentare und Bilanzen. 8 45. Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen. 89. Schaden macht klug. Eie Landmann hatte durch Fleiß und Sparsamkeit »ich ein recht artiges Vermögen erworben und gedachte nun, sein« alten Tage in Kühe zu verleben. Da kam eines Tages ein Be- kannter zu ihm, mit dem er früher öfters kleine Geschäfte ge- macht hatte. Dieses Mal aber wollte derselbe nicht kaufen oder verkaufen, sondern er hatte etwas anderes im Sinne. „Guter Freund,“ sagte er zu dem Landmanne, „ich bin in großer Ver- legenheit, und wenn ihr wolltet, könntet ihr mir helfen. Ich habe eine Summe Geldes zu bezahlen, die mir augenblicklich fehlt. Das Geld braucht ihr mir nicht zu geben; wolltet ihr aber diesen Zettel unterschreiben, dann brächtet ihr mich au« aller Sorge heraus.“ Der Landmann wußte nicht, was der Zettel bedeutete. Unvorsichtig unterschrieb er ihn und freute sich, seinem guten Bekannten geholfen zu haben. Er sollte sein« Unvorsichtigkeit und Unwissenheit schwer büßen. Nicht lange Zeit nachher wurde er aufgefordert, eine beträchtliche Geldsumm«

5. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 384

1913 - Leipzig : Hahn
384 161. Wie der Staat dem Geiverbtreibenden sein Recht wahrt. Der Tischlermeister Karl Schmidt war in der ganzen Stadt als sogenannter „Tüftelfritze" wohl bekannt, wenn jemand eine Arbeit hergestellt haben wollte, die einer besonderen Überlegung bedurfte, so ging er zum „Diftelfritzen" und konnte sicher sein, daß er nach Wunsch bedient wurde. Kein größeres Ver- gnügen kannte Meister Schmidt, als nach Feierabend in der Werkstatt oder in seinem Stübchen über die verschiedensten „Probleme" nachzudenken, Schränke und Schreibpulte mit geheimen Fächern zu konstruieren u. a. m. Nun war in der letzten Sitzung der Stadtverordneten eine Vorlage des Rates, nach der für die Fortbildungsschule besondere Bänke angeschafft werden sollten, wegen der hohen Kosten abgelehnt worden. Kaum hatte Schinidt von diesen Verhand- lungen im Tageblatte Kenntnis genommen, als ihm auch der Gedanke durch den Kopf schoß, eine verstellbare Schulbank, die sowohl für Volks- als auch für Fortbildungsschüler benutzt werden könnte, zu bauen. Zwar gab es schon ver- stellbare Schulbänke, wie Schmidt aus der „Fachzeitung für Tischler", die er regelmäßig und gewissenhaft las, erfahren hatte, aber all diese „Systeme" hatten mancherlei Nachteile: nach einigen Jahren der Benutzung lockerten sich die ver- bände, und die Bänke wurden wackelig; die Bauart war ziemlich schwierig; die Verstellung der Bänke selbst verursachte viel Zeit und Mühe, der preis war fahr hoch. Es galt also, eine Bank zu konstruieren, die die angeführten Übel- stände nicht aufwies. Schmidt machte sich sofort an die Arbeit: er entwarf Zeichnungen, fertigte Modelle, baute eine Schulbank und zerschlug sie wieder. Endlich, nach wochenlanger, angestrengtester Arbeit glaubte er das Ziel erreicht zu haben: es war ihm in der Tat gelungen, eine Schulbank herzustellen, die allen Anforderungen entsprach. Er legte seine Erfindnng dem Bauamte der Stadt vor. Der Beamte, ein tüchtiger Ingenieur, fand, daß Schmidt das Problem der verstellbaren Schulbank gelöst habe. Er riet dem Tischlermeister, sich sein? Erfindung patentieren zu lassen, um sich vor Nachahmungen zu schützen. Schmidt folgte diesem Rate und meldete seine Erfindung bei dem patcntamte in Berlin an. Zu diesem Zwecke fertigte er eine genaue Be- schreibung seiner Erfindung an; er entwarf die erforderlichen Zeichnungen, stellte ein Modell her und sandte alles an das Patentamt in Berlin, fügte auch der Anmeldung 20 Ji Prüfungsgebühr bei und wartete nun der Dinge, die da kommen sollten. In Berlin wurde unterdes durch ein Mitglied der Anmeldeabteilung des Patentamtes die Anmeldung geprüft. Da sie vorschrifts- mäßig erfolgt und die Patentfähigkeit der Erfindung nicht ausgeschlossen war, so wurde nach einiger Zeit durch das Patentamt die Anmeldung im „Reichs- anzeiger" bekannt gegeben und im Patentamte zur Einsicht aufgelegt; denn innerhalb zweier Monate feit der Veröffentlichung konnte gegen die Patent- erteilung schriftlich Einspruch erhoben werden. Innerhalb derselben Frist mußte Schmidt auch schon die erste Iahressteuer einzahlen, sie betrug 20 Ji; im zweiten Jahre würde er So M> und in jedem weiteren Jahre so Ji mehr, also in fünfzehn Jahren, auf welche Zeit das Patentrecht überhaupt ver- liehen wird, 5280 Ji und 20 Ji Anmeldekosten, im ganzen also Ssoo Ji zv zahlen haben.

6. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 386

1913 - Leipzig : Hahn
386 Einige Wochen vergingen, und Schmidt wartete sehnsüchtig auf einen Bescheid. Endlich erhielt er die Nachricht, daß der verklagte von der zweiten Zivilkammer des Landgerichtes, die aus drei Richtern besteht, zur Zahlung einer Entschädigungssumme von 5000 Ji, außerdem zur Tragung aller bisher ent- standenen Rosten verurteilt worden sei. Richter beruhigte sich jedoch bei diesem Urteile nicht. Er blieb bei der Ansicht, daß Schmidts Erfindung vor der Patentierung offenkundig geworden fei. Um, wie er sagte, dem „Rechte zu seinem Rechte" zu verhelfen, legte er Berufung e,n beim Gberlandesgerichte zu Dresden, dem obersten sächsischen Gerichtshöfe. Dieses Gericht, bei dem das Urteil von fünf Richtern gefällt wird, entschied, Richter sei zur Zahlung einer Summe von 2450 Ji an Schmidr verpflichtet. Obwohl auch das Gberlandesgericht unserem Schmidt Recht gegeben hatte war er doch mit dem Urteile dieses Gerichtshofes nicht ganz zufrieden. Lfattr doch das Landgericht den verklagten zur Zahlung einer Summe von 5000 Ji verurteilt, während das Gberlandesgericht die Entschädigungssumme auf nur 2450 Ji festgesetzt hatte. Der Rechtsanwalt, der die Angelegenheit unseres Schmidt beim Gberlandesgericht vertreten hatte, riet dem Kläger, beim Reichs- gerichte Revision gegen das Urteil des Gberlandesgerichtes einzulegen. Die Revision sei zulässig, da der wert, um welchen sich Schmidt durch das Urteil der Berufungsinstanz verkürzt glaube, den Betrag von 2500 Ji übersteige und da das Patentgesetz nicht richtig angewendet worden sei. Die Revision habe große Aussicht auf Erfolg. Schinidt befolgte auch diesmal den Rat seines Rechts- anwaltes und legte Revision ein. So kam die Streitsache vor das Reichsgericht, das seinen Sitz in Leipzig hat. Ein aus sieben Richtern (Reichsgerichtsräten) gebildeter Zivilsenat des Reichsgerichts beschäftigte sich nun eingehend mit dem Rechtsstreite. Er hob das Urteil des Gberlandesgerichtes auf und verwies die Sache zur anderweilen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Letzteres verurteilte nunmehr nach nochmaliger Verhandlung den ver- klagten zur Zahlung einer Summe von 4500 Ji. So war denn der Rechtsstreit, der bereits über ein Jahr dauerte, endgültig zugunsten Schmidts entschieden. Richter mußte außer der Entschädigungssumme noch die ziemlich hohen Rosten des Gerichtsverfahrens zahlen; Schmidt aber konnte sich nun der Früchte seines Fleißes und Nachdenkens unangefochten erfreuen. A. Hau«. 162. De Keimung ahn Wirt. „Gun Morgen, Herr Avlat, mi is do wat passiert, mi hett dor up de Strat so'n unverschämtes Dirt von Köter in de Beinen beten un mi en Stück ut mine Büxen reten. Dat is 'ne ganze nige Hos', und ick wull Sei dat bloß mal fragen, ob ick den Kirl nich künn verklagen, de so'n bettchen Hund lett los'

7. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 388

1913 - Leipzig : Hahn
388 3arnm seine Schritte sofort zum krause des Friedensrichters, trug diesem bet* Fall vor und verlangte, daß ihm Genugtuung für den Schimpf werde. Bedächtig machte der Friedensrichter, ein ehrwürdiger perr in weißem Barte, die Eintragungen in fein Buch und bestimmte dann einen Tag, an kern er mit dem Kläger Kurz und dem Beschuldigten Vogt „die Sühne ver- buchen wolle". Nachdem Kurz noch die Ladung zu diesem Sühnetermine ent- gegengenommen hatte, konnte er seinen Geschäften weiter nachgehen. Dem allznhitzigen Vogt aber brachte der Postbote am nächsten Tage ein mit einem Umtsfiegel verfchlossens Schreiben ins paus, das folgenden Wortlaut hatte: An den Schlossermeister perrn Gottlob Vogt in Neuberg. von dem Schlossermeister perrn Robert Kurz ist die Abhaltung eines Sühne» Versuchs mit Ihnen beantragt worden unter dem Anführen, daß Sie den Kläger am 2?. März d. I. vormittags gegen \\ Uhr auf der Kirchstraße mit Schimpf» »orten beleidigt haben. Ich habe die Verhandlung auf den 4. April t90t vormittags jo Uhr anberaumt. Sie werden geladen, zu der Verhandlung in meiner Wohnung, Paupt» ftraße \5, pünktlich und persönlich zu erscheinen oder eine Behinderung am Erscheinen spätestens am Tage vor der Verhandlung mir anzuzeigen. Für den Unterlassungsfall wird Ihnen hiermit eine Geldstrafe von zwei Mark angedroht, welche verwirkt ist, wenn Sie bei der Verhandlung ohne rechtzeitige Entschuldigung ausgeblieben sind. Neuberg, den 27. März *90*. Der Friedensrichter. Böhme. Vogt war denn doch einigermaßen erschrocken, als er las und merkte, daß Kurz die Beleidigung nicht auf sich fitzen lassen wollte. Der Groll über die entgangene Arbeit ließ ihn jedoch fein Unrecht noch nicht klar erkennen. Ais der Tag der Sühneverhandlung kam, überlegte Vogt, ob er gehen oder lieber die zwei Mark Strafe für unentfchuldigtes Ausbleiben zahlen sollte. Vder sollte er eine Ausrede gebrauchen, um dem verhaßten Kurz nicht gegen- übertreten zu müssen? Schließlich machte er sich doch auf den weg und fand Kurz schon beim Friedensrichter vor. Kurz erzählte noch einmal den Vorfall und verlangte, daß Vogt die Beleidigung widerrufen und außerdem eine Geld- buße an die Armenkasse zahlen sollte; wieviel, solle dem Friedensrichter überlassen sein, von einer öffentlichen Ehrenerklärung im Amtsblatts wolle er absehen. Erft versuchte Vogt zu leugnen. Er habe die beleidigenden Worte über- hanpr nicht gesprochen. Doch Kurz machte ihn darauf aufmerksam, daß es ja an Ghrenzcugen nicht gefehlt habe. Da wurde Vogt kleinlaut und erklärte sich zum widerruf bereit. Doch werde er auf keinen Fall eine Geldbuße zahlen. Kurz werde schon wissen, daß er mit einem Kirchenvorstandsmitglied oft beisammen ge- sessen habe, und dieses habe bei der Vergebung der Arbeiten ein gewichtiges Wort gehabt. Nun bestand Kurz erst recht darauf, daß Vogt eine Strafsumme zahlen müsse. Auch der Friedensrichter macbte Vogt aufmerksam, er habe gegen §

8. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 358

1913 - Leipzig : Hahn
358 Präsident: Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Berichterstatter. Berichter st atter Freiherr von Maltzahn-Gültz: Das von den beiden Herren Rednern aus dem Hause vorgeschlagene Verfahren würde in voller Übereinstimmung mit dem Verhalten der Kommission stehen, welche fast sämtliche Beschlüffe zu diesem Gesetze einstimmig gefaßt hat. (Bravo!) Präsident: Meine Herren, Sie haben den Antrag gehört, den der Herr Abgeordnete Freiherr von und zu Frankenstein gestellt und den der Herr Ab- geordnete Or. von Bennigsen unterstützt hat, dahingehend, den vorliegenden Gesetzentwurf nach Maßgabe der Kommissionsbeschlüsse in zweiter Beratung en bloc anzunehmen. Es kann diesem Antrag nur Folge gegeben werden, wenn von keiner Seite demselben widersprochen wird. Ich frage, ob Widerspruch erhoben wird. (Pause.) Das geschieht nicht. Ich stelle daher hiermit fest, daß der vorliegende Ge- setzentwurf nach den Kommissionsbeschlüssen die Annahme des Reichstags gefunden hat. (Lebhafter Beifall.) — Meine Herren, damit ist die Tagesordnung erledigt. Ich schlage Ihnen vor, die nächste Sitzung morgen \ Uhr abzuhalten mit folgender Tagesordnung: t. Mündliche Berichte der Kommission für die Geschäftsordnung über die Fortdauer der Mandate der Abgeordneten Saro, Br. von Heydebrand, Lasa und Weyrauch (Nr. 63, 98 der Drucksachen). 2. Zweite Beratung des von den Abgeordneten Graf von Behr, Br. von Bennigsen und von Helldorf eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend Änderung des Artikels 24 der Reichsverfassung (Nr. 29 der Drucksachen). z. Berichte der Wahlprüfungskommission über die Wahl der Abgeordneten von Dertzen (Parchim), Llauß, von Funcke, Panse, Richter und Henneberg. Gegen diese Tagesordnung wird Widerspruch nicht erhoben; sie ist an- genommen. Ich schließe die Sitzung. (Schluß der Sitzung 3 Uhr s5 Minuten.) Nach dem stenographischen Berichte. Uns aber und Unseren Nachfolgern an der Kaiser- krone wolle Gott verleihen, allzeit Mehrer des Deutschen Reichs zu fein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern an den Gütern und Gaben des Friedens auf dem Gebiete nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung. Wilhelm l. 152. Von Freiheit und Vaterland. Es sind elende und kalte Klügler aufgestanden in diesen Tagen, die sprechen in der Nichtigkeit ihrer Herzen: ,Vaterland und Freiheit, leere Namen ohne Sinn, schöne Klänge, womit man die Einfältigen betört! Wo es dem Menschen wohlgeht, da ist sein Vaterland; wo er am wenigsten geplagt wird, da blüht seine Freiheit.“ Diese sind wie die dummen Tiere nur auf den Bauch und seine Gelüste gerichtet und vernehmen nichts von dem Wehen des himmlischen Geistes.

9. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 389

1913 - Leipzig : Hahn
389 und § ;ss des Strafgesetzbuches verstoßen und werde vom Gerichte sicher verurteil' werden, was er aber dann an Strafe und an Gerichtskosten zu zahlen haben wurde, werde weit höher fein als die von ihm geforderte Geldbuße. Des hartnäckige Vogt jedoch bestand auf feiner Weigerung, und so verlief der Sühne- termin, ahne daß man sich geeinigt hatte. Kurz überlegte sich, ob es nicht bester wäre, die Sache nun ruhen zu lasten, wurden aber feine Neider nicht glauben, daß wirklich etwas wahres an den Beschuldigungen Vogts wäre? Und sollte er sich ungestraft beleidigen lasten? Nein und abermals nein! Seine angegriffene Ehre verlangte eine Sühne. Am nächsten Morgen schon setzte er sich hin, fertigte eine Klageschrift gegen Vogt an und adressierte sie an das König!. Amtsgericht. Diesem Schrift- stücke legte er eine Bescheinigung des Friedensrichters über die erfolglos versucht« Sühne bei. wenige Tage danach ging dem Beschuldigten Vogt vom Gericht eine Abschrift der Klage zu mit der Aufforderung, er solle sich innerhalb vier- zehn Tagen äußern. Er zog es aber vor zu schweigen. Nicht lange nach Ab- lauf der vierzehn Tage wurden beide, Kurz und Vogt, vor das Schöffengericht geladen. Dieses fetzt sich zusammen aus einem Amtsrichter als dem Vorsitzenden und zwei angesehenen Bürgern der Stadt, denen das Ehrenamt eines Schöffen übertragen wurde. In der Hauptoerhaudlung las der Vorsitzende die Anklage aus dem Lröffnungsbefchluß vor und forderte den Angeklagten Vogt auf, sich hierüber zu erklären. Vogt suchte seine Äußerung als ganz harmlos hinzustellen. Lin Zeuge, der ebenfalls vernommen wurde, bestätigte jedoch alle Angaben des Kurz. Auch dar Kirchenvorstandsmitglied wurde verhört, und es ergab sich, daß sein Verkehr mit Meister Kurz gar keinen Linfluß auf die Vergebung der Arbeiten gehabt hatte. Das Schöffengericht zog sich zur Beratung zurück. Dann ver- kündete der Amtsrichter das Urteil. Vogt wurde zu einer Geldstrafe von 50 und zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten stellten sich, wie er nach- träglich erfuhr, auf 26,50 M. wären die Parteien durch Rechtsanwälte ver- treten gewesen, so würde der Kostenbetrag nicht unerheblich höher gewesen sein. Vogt war wütend; doch einsichtige Freunde rieten ihm, keine weiteren Schritte in der Angelegenheit zu tun. Außer neuem Ärger werde er nur noch größere Geldkosten haben. Darum sah er von einer Berufung an das Land- gericht ab. Es dauerte aber lange Zeit, ehe er sich mit Kurz versöhnte und einsah, wie gut es gewesen wäre, wenn er seine Zunge bester im Zaume ge- halten hätte. Erich Wallher. 164. Mit einem Scheine des Rechts. Ein Bild aus dem Berliner Handwerkerleben. „üfto, Mutter, endlich! 's war aber auch heechste Zeit, daß wir au§ de Tinte kamen. Und nu Kopp hoch, Olle — hier is Kies wie Heu!" Meister Kern griff in die rechte Tasche seines Überziehers, dem marr ansah, daß er schon einige Sommer hatte kommen und gehen sehen, und legte dann bedächtig einen ansehnlichen Leinwandbeutel auf deu Tisch. Wohlgefällig strich er mit der schwieligen Hand über das runde Ding „Sechshundert Mark, Olle, und bar Geld. Een nobler Herr, Hen Wiesling, un jut mit ihm arbeiten. Dat muß ihm der Neid lassen."

10. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 420

1913 - Leipzig : Hahn
420 b. Antrag auf Ersatz des Vollstreckungsbcfehls.*) An den Herrn Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts zu Borna. Ich bitte, den beifolgenden Zahlungsbefehl für vollstreckbar zu erklären und im Voll- streckungsbefehle 1,00 Jl Kosten für den Zahlungsbefehl, 0,50 „ Kosten für den Vollstrecknngsbefehl sowie 0,20 „ Pauschsatz mit festzusetzen, den Vollstreckungsbefehl aber dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung und Betreibung der Zwangs- vollstreckung zu übergeben. Leipzig, den 1. September 19... Hochachtungsvoll K. A. Fricke, Schlossermeister, Südstraße 5. e. Antrag auf Pfändung von beweglichen Sachen. An den Herrn Gerichtsvollzieher beim Königl. Amtsgericht zu Borna. Auf Grund des beifolgenden Vollstreckungs- befehls vom 5. Sept. 19 ... (des Urteils von ...) ersuche ich um sofortige Vornahme der Zwangs- vollstreckung gegen den Schuldner Bauunter- nehmer Kurt Becker in Borna, Hauptstr. 15. Als Pfandobjekte bezeichne ich insbesondere ein Klavier und auf dem Bauplatze liegende Bauziegel.**) Leipzig, den 10. September 19 . . . Hochachtungsvoll K. A. Fricke, Schlossermeister, Südstraße 5. 6. Antrag auf Abnahme des Offenbaruugseides. An das Königl. Amtsgericht zu Borna. Die auf meinen Antrag durch den Gerichts- vollzieher des Königl. Amtsgerichts gegen den Bauunternehmer Kurt Becker in Borna. Hauptstraße 15, wegen einer Forderung aus dem beifolgenden Vollstreckungsbefehl des Königl. Amtsgerichts Borna vom 5. Sept. 19 . . . von 66 Jt>, s. A., vorgenommene Zwangsvollstreckung hat laut des beifolgenden Pfändungsprotokolls vom ... zu meiner vollständigen Befriedigung nicht geführt. Ich beantrage daher, einen Termin zur Leistung des Offenbarungseides des Schuldners zu bestimmen und im Falle seines Nichterscheinens oder der Verweigerung des Eides Haftbefehl gegen ihn zu erlassen. Zwei Abschriften dieses Antrags füge ich bei. Leipzig, den 25. September 19 . . . Hochachtungsvoll K- A. Fricke, Schlossermeister, _______________ Leipzig, Südstraße 5. *) Dieser Antrag ist spätestens sechs Monate und eine Woche seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu stellen. Geschieht das nicht, so verfällt der Zahlungsbefehl. **) Wenn der Gläubiger bestimmte pfändbare Gegenstände des Schuldners bezeichnen kann, so dient das sehr zur Erleichterung der Pfändung.
   bis 10 von 49 weiter»  »»
49 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 49 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 2
2 0
3 0
4 2
5 7
6 0
7 1
8 0
9 0
10 2
11 0
12 1
13 0
14 0
15 0
16 1
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 2
25 10
26 13
27 0
28 1
29 0
30 0
31 0
32 0
33 1
34 8
35 1
36 1
37 5
38 0
39 37
40 0
41 0
42 0
43 1
44 0
45 8
46 0
47 0
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 30
1 46
2 2
3 91
4 390
5 40
6 114
7 2
8 10
9 74
10 35
11 133
12 47
13 17
14 0
15 42
16 101
17 193
18 28
19 84
20 0
21 32
22 0
23 19
24 12
25 7
26 0
27 21
28 85
29 8
30 4
31 2
32 17
33 22
34 2
35 2
36 246
37 1
38 18
39 86
40 189
41 37
42 42
43 18
44 13
45 200
46 21
47 8
48 49
49 24
50 44
51 25
52 9
53 0
54 24
55 0
56 0
57 6
58 6
59 70
60 66
61 337
62 56
63 1
64 72
65 0
66 14
67 2
68 49
69 16
70 115
71 22
72 141
73 11
74 12
75 39
76 27
77 155
78 16
79 160
80 24
81 6
82 32
83 0
84 7
85 0
86 0
87 91
88 0
89 1
90 0
91 53
92 366
93 20
94 157
95 13
96 0
97 34
98 27
99 20

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 3
4 0
5 17
6 0
7 9
8 0
9 0
10 0
11 0
12 1
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 1
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 1
27 0
28 0
29 4
30 0
31 0
32 0
33 6
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 20
40 0
41 0
42 1
43 0
44 0
45 0
46 0
47 0
48 0
49 0
50 5
51 0
52 20
53 0
54 2
55 0
56 0
57 0
58 0
59 3
60 2
61 0
62 22
63 0
64 0
65 1
66 0
67 6
68 0
69 0
70 0
71 0
72 0
73 0
74 0
75 0
76 0
77 0
78 2
79 0
80 2
81 3
82 0
83 0
84 1
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 0
93 0
94 0
95 0
96 0
97 0
98 0
99 3
100 2
101 0
102 1
103 0
104 0
105 0
106 0
107 0
108 0
109 0
110 4
111 1
112 2
113 0
114 0
115 0
116 0
117 0
118 0
119 0
120 0
121 1
122 1
123 0
124 2
125 0
126 0
127 0
128 0
129 2
130 0
131 1
132 0
133 0
134 0
135 0
136 4
137 0
138 0
139 0
140 1
141 0
142 0
143 0
144 0
145 0
146 0
147 2
148 0
149 0
150 0
151 1
152 2
153 0
154 10
155 4
156 0
157 0
158 0
159 0
160 0
161 0
162 0
163 0
164 0
165 0
166 1
167 1
168 0
169 0
170 1
171 0
172 1
173 2
174 1
175 3
176 8
177 5
178 0
179 0
180 0
181 0
182 1
183 13
184 0
185 0
186 0
187 0
188 2
189 0
190 0
191 0
192 0
193 0
194 0
195 0
196 4
197 0
198 0
199 0